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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Wir verkaufen ausschließlich zu unseren nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Einkaufsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, auch wenn wir Ihnen nicht schriftlich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen zu diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht anerkannt.

II. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend. Preise gelten grundsätzlich ab Werk / Lager ohne Verpackung. Die Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer. Zum Zeitpunkt der Lieferung sich ergebende Preiserhöhungen, Nachberechnungen und Abgaben gelten als vereinbart.

III. Zahlung

Rechnungen sind grundsätzlich bei Anlieferung der Ware fällig. Die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf einer Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und der Wertgutstellung. Bei Überschreitung des Zahlungstermines sind wir berechtigt, Zinsen gem. § 288 BGB zu berechnen.

Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, haben die sofortige Zahlung aller ausstehenden Forderungen zur Folge und berechtigen uns noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten auszuführen.

Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen aus irgendwelchen Gründen zurückzuhalten oder gegen Forderungen aufzurechnen.

IV. Liefertermin, Lieferfristen, Teillieferungen

Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt ab Werk / Lager maßgebend.

Die Lieferfrist beginnt unter Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung mit dem Tage der Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten.

Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus dem Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist.

Falls wir in Verzug, insbesondere durch unvorauszusehende Ereignisse, höhere Gewalt und Lieferausfälle von Vorlieferanten  geraten, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Der Käufer muss uns eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzen und darf erst nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

V. Gefahrenübergang

Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir grundsätzlich auf Gefahr des Empfängers ab Lager / Werk.

Die Wahl der Verpackung und des Transportmittels steht uns frei.

 VI. Toleranzen

Für Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte gelten die einschlägigen DIN- und EN-Normen.

Die Parteien können abweichende Materialeigenschaften schriftlich vereinbaren.

Eine Montageanleitung für unsere Waren schulden wir dem Käufer nicht. Beratungen, Empfehlungen, Ausführungsvorschläge oder ähnliches sind immer unverbindlich und bewirken keine Haftung. Es obliegt dem Kunden, die Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck selbst (ggf. unter Einholung fachkundigen Rates Dritter) zu prüfen.

Erstellen wir Verlegepläne, statische Berechnungen, sonstige Pläne oder Zeichnungen so gilt, das eine Überprüfung der uns überlassenen Unterlagen und Angaben durch uns nicht erfolgen muss. Die erstellten Dokumente bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Käufer, bei statischen Berechnungen zusätzlich der Bestätigung durch einen zugelassenen Prüfingenieur, innerhalb 14 Tagen.

Beschichtete Oberflächen weisen chargenbedingt Unterschiede im Glanzgrad und der Farbe auf. Solche Abweichungen sind technisch bedingt und stellen keinen Mangel dar. Eine grundsätzliche Chargengleichheit mehrerer Lieferungen können wir dennoch nicht gewährleisten.

Farbabweichungen insbesondere bei Nachlieferungen und verschiedenen Spezifikationen sind statthaft.

VII. Mängel / Gewährleistung

Mängelrügen sind bei erkennbaren Mängeln innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich zu erheben. Erkennbare Transportschäden sind unverzüglich mit einer Bestätigung des Transporteurs anzuzeigen.

Die Verarbeitung von mangelhafter Ware ist bis zur entgültigen Klärung des Gewährleistungsanspruches nicht statthaft.

Mangelhafte Ware nehmen wir zurück und ersetzen diese durch einwandfreie Ware innerhalb einer angemessenen Frist.  Statt dessen können wir den Minderwert ersetzen. Wir haften nur in Höhe des jeweiligen Betrages des Kaufpreises. Weitergehende Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

VIII. Eigentumsvorbehalt

An allen gelieferten Gegenständen verbleibt uns das Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung durch den Vertragspartner. Das Eigentum verbleibt uns auch, wenn die Forderung in ein Kontokorrent oder ein Saldoanerkenntnis aufgenommen wird. Bei allen Verfügungen über den Vertragsgegenstand tritt der Vertragspartner bereits jetzt seine Ansprüche gegen Dritte an uns ab. Die uns durch den Vertragspartner im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich bei Bestehen eines Kontokorrent auch auf den anerkannten Saldo.

Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum Erwerb des Eigentums pfleglich zu behandeln. Bis zur Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung ist der Vertragspartner verpflichtet, den Bau, für den die geleisteten Gegenstände verwendet wurden, versichert zu halten bzw., wenn er nicht selbst Bauherr ist, den Bauherrn zur Versicherung zu veranlassen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartner, welches dieser zu vertreten hat, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Gegenstände zurückzunehmen. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe gelieferten Ware verpflichtet. Im Fall der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet. In einer Zurücknahme sowie Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

Eingriffe Dritter, z. B. Pfändung, Beschlagnahme, Diebstahl und dergleichen, hat der Vertragspartner uns sofort mitzuteilen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner.

Während der Dauer unseres Eigentums darf der Vertragspartner über die Gegenstände nur mit unserer schriftlichen Zustimmung oder im ordnungsgemäßen Geschäftsablauf verfügen, jedoch in keinem Falle durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Der Vertragspartner ist nicht zur Veräußerung an Abnehmer oder zum Einbau bei Abnehmern berechtigt, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung ausgeschlossen oder beschränkt haben und dadurch eine Vorausabtretung vereiteln. Eine Weiterveräußerung ohne sofortige Bezahlung ist nur unter Nachgeschaltetem Eigentumsvorbehalt gestattet, d.h. der Vertragspartner ist verpflichtet, die Gegenstände seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern.

Soweit die in unserem Eigentum stehenden Gegenstände in irgendeiner Weise, insbesondere durch Weiterveräußerung oder Einbau, in das Eigentum eines Dritten gelangen, tritt der Vertragspartner bereits jetzt alle daraus erwachsenden Ansprüche gegen den Dritten in Höhe des entsprechenden Rechnungswertes an uns ab. Der Vertragspartner kann verlangen, dass wir nach unserer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Der Freigabeanspruch entsteht wenn der Schätzwert des Sicherungsgutes 150 % der gesicherten Forderungen ausmacht.

Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Gegenstände durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Für den Fall der Veräußerung oder den Einbau von Waren, die unter Verarbeitung auch von Waren anderer Eigentümer hergestellt worden sind, bezieht sich die Vorausabtretung des Vertragspartners nur auf den Teil der daraus entstehenden Forderungen, der dem Rechnungswert des gelieferten Gegenstandes entspricht.

Uns ist die jederzeitige Besichtigung der in unserem Eigentum verbliebenen Gegenstände und die Einsichtnahme in alle geschäftlichen Unterlagen, die sich auf die abgetretenen Ansprüche beziehen, gestattet.

IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vertragsteile ist der Sitz des Lieferanten.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen oder des Vertrages insgesamt ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen wie des Vertrages als Ganzes nicht berührt. Für diesen Fall sind die Parteien vielmehr verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu treffen, die zu dem nämlichen wirtschaftlichen Ergebnis führt.

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